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Behandlung des EVTZ im nationalen Rechts der Mitgliedstaaten


1.Belgien: nicht geprüft
2.Bulgarien: nicht geprüft
3.Deutschland: Jedes Bundesland entscheidet autonom. Zur Zeit sind keine gesetzlichen Vorgaben existent. Einige EVTZ mit Sitz in Deutschland betrachten sich als Rechtspersonen sui generis. Es werden u.a. die Vorschiften der Gemeindeordnung angewandt (z.B. in Bezug auf den Haushalt).
4.Dänemark: nicht geprüft
5.Estland: nicht geprüft
6.Finnland: nicht geprüft
7.Frankreich: EVTZ mit Sitz in Frankreich ist als sog. syndicat mixte zu behandeln. Er ist daher eine öffentlich-rechtliche Einrichtung und unterliegt den Bestimmungen der allgemeinen Ordnung der territorialen Gebietskörperschaften (FrankreichEVTZRecht), Engl2013, 291; vgl . auch Art. 8 Abs. 1 der Übereinkunft des PaminaGECT
8.Griechenland: nicht geprüft
9.roßbritannien: nicht geprüft
10.Italien: nicht geprüft
11.Irland: nicht geprüft
12.Kroatien: nicht geprüft
13.Lettland: nicht geprüft
14.Litauen: nicht geprüft
15.Luxemburg: nicht geprüft
16.Malta: nicht geprüft
17.Niederlande Steht nicht fest. Nach Art. 8 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes scheint, dass der EVTZ mit Sitz in Niederlande eine Behörde für Beamte (Dienstherr) ist.
18.Österreich: nicht geprüft
19.Polen: Auf den EVTZ sind die Vorschriften über Vereine entsprechend anzuwenden (Art. 3 polEVTZG). Ob es sich um eine juristische Person des Privat oder des öffentlichen Rechts handelt, ist noch nicht klar.
20.Portugal: nicht geprüft
21.Rumänien: nicht geprüft
22.Slovakei: nicht geprüft
23.Slovenien: nicht geprüft
24.Spanien: nicht geprüft
25.Schweden: nicht geprüft
26.Tschechische Republik: nicht geprüft
27.Ungarn: nicht geprüft
28.Zypernn: nicht geprüft

CategoryEVTZAllgemein CategoryEVTZNationaleVorschriften
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