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Version [1206]

Dies ist eine alte Version von EVTZBeihilferecht erstellt von MarcinKrzymuski am 2016-10-11 17:22:22.

 

EVTZ und Beihilferecht


A. Einführung


B. Subventionierung des EVTZ als Beihilfe
Zum einen, ist zu prüfen, ob die Mittel der Mitglieder, mit denen das operative Geschäft von EVTZ finanziert wird, als Beihilfe angesehen werden kann.
1. Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge für einen EVTZ sind zwar staatliche Mittel
2. Sonstige Einlagen
Der EVTZ kann von seinen Mitgliedern auch weitere Einlagen erhalten (Geld, Wertpapiere, Immobilien usw.). Diese stellen auch staatliche Mittel dar.


C. INTERREG und Beihilfe
Noch 2008 war die Meinung herrschend, dass die Förderung von Unternehmensvorhaben aus den EG-Mitteln keine staatliche Beihilfe i.S.v. Art. 107 AEUV darstellt (Zuleger2008, 369). Aktuell trifft diese Ansicht nicht voll zu. Nicht als staatliche Mitteln werden die EU-Fördermitteln angesehen, die von der EU direkt an den Begünstigten gezahlt werden (z.B. Horizon 2020, COSME, Mittel der Europäischen Investmentbank und des Europäischen Investmentfonds) MestmäckeSchweiter2016, Art. 107 Rn. 284). Da aber bei den Strukturfonds die nationalen Behörden Ermessen bei der Auswahl der Begünstigten haben - sind diese Mittel als staatliche Mittel zu behandeln.
Nun stellen sich für die Einrichtungen, die grenzüberschreitende Projekte wahrnehmen, besondere Fragen, die anschließend eingehender zu erörtern sind. Dazu gehören:
  • wann wird die Einrichtung als Unternehmen behandelt? Was ist, wenn die Einrichtung sowohl wirtschaftlich als nichtwirtschaftlich tätig ist -> Bekanntmachung2016, Rn. 10;
  • sind bei der Berechnung der De-minimis-Beihilfe auch weitere Mitteln zu beachten (Kumulation)? Berechnet jeder Projektpartner seine Mittel oder wird die Projektgruppe wie "verbundes Unternehmen" behandelt (d.h. alle Mittel werden zusammengerechnet und die Interreg-Zahlung wird an alle geleistet)?
  • Vergaberecht und Inhouse-Vergabe an EVTZ (Inhouse-Vergabe befreit in der Regel nicht
1.


D. RECHTSAKTE

1. AEUV
Hier: Art. 106 ff. AEUV (Beihilfebegriff und Voraussetzungen)

2. Allgemeine FreistellungsVO
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1–78)
Hier: Erwägungsgrund 41 und Art. 20

3. De minimis-VO
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1–8)

4. DAWI-de-Minimis-VO
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis -Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8–13)


E. INFORMATIONEN DER KOMM

1. Bekanntmachung zum Beihilfebegriff (Bekanntmachung2016)
Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1–50)

2. DAWI-Freistellungsbeschluss
Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380) (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3–10)

3. DAWI-Mitteilung
Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4–14)

4. DAWI-Rahmen
Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15–22)


F. LITERATUR

Auf das Problem beziehen sich insbesondere:

CategoryEVTZPraxis
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