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Aufgaben des EVTZ


A. AUFGABENBEREICH NACH EVTZ-VO

1. Aufgabenbereich des EVTZ
Im Einzelnen umfassen die Aufgaben des EVTZ Folgendes:
  • Programme und Projekte für territoriale Zusammenarbeit, die durch die Gemeinschaft (d. h. durch Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und/oder den Kohäsionsfonds) kofinanziert werden (Art. 7 Abs. 3 UA 1 EVTZ-VO),
  • sonstige Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit mit oder ohne europäische Finanzierung (Art. 7 Abs. 3 UA 2-3 EVTZ-VO).
Im letztgenannten Fall wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, dass sie Aufgaben des EVTZ, die ohne europäische Finanzierung erfolgen, auf die in Art. 6 der VO Nr. 1080/2006 einschränken. Polen hat von dieser Befugnis in Art. 16 EVTZG Gebrauch gemacht. Somit kann sich die Tätigkeit des in Polen niedergelassenen EVTZ nur auf solche Aktionen beziehen, die durch die Union finanziert werden sowie auf solche ohne finanzielle Beteiligung der Union, wenn sie zum Kernbereich der EFRE-VO gehören.
Insgesamt sind daher vier Tätigkeitbereiche des EVTZ möglich:
  1. Programme der territorialen Zusammenarbeit (INTERREG A B und CE) ,
  2. Programme der territorialen Zusammenarbeit kofinaziert durch Strukturfonds,
  3. andere Vorhaben im Bereich der territorialen Zusammenarbeit (ko-)finaziert durch EU (CLLD, ITI GAP)
  4. andere Formen territorialen Zusammenarbeit ohne Finanzierung durch EU.
Daraus ist zu schließen, dass Projekte im Verkehrsbereich mit grenzüberschreitendem Charakter in jedem Fall über einen EVTZ realisiert und getragen werden können - völlig unabhängig davon, ob und inwiefern dieses Projekt mit europäischen Geldern finanziert wird.
Nach Alcolea Martinez denkbar ist folgender Einsatz von EVTZ:
Art. 37 Abs. 6 VO 1083/2006
6. Z inicjatywy państwa członkowskiego programy operacyjne finansowane z EFRR mogą także zawierać dla celów Konwergencja oraz Konkurencyjność regionalna i zatrudnienie:
(...)
b) działania w zakresie współpracy międzyregionalnej z udziałem przynajmniej jednych władz regionalnych lub lokalnych innego państwa członkowskiego.
Art. 96 Abs. 3 lit. d) GemBestVO:
(3) Unter Berücksichtigung seines Inhalts und seiner Ziele wird in einem operationellen Programm der integrierte Ansatz für die territoriale Entwicklung unter Beachtung der Partnerschaftsvereinbarung dargelegt; ferner wird dargelegt, wie dieses operationelle Programm zur Verwirklichung seiner Ziele und der erwarteten Ergebnisse beiträgt, wobei gegebenenfalls Folgendes angegeben wird:
d) | die Vorkehrungen für interregionale und transnationale Maßnahmen im Rahmen der operationellen Programme mit Begünstigten aus mindestens einem anderen Mitgliedstaat;
    1. in Operationellen Programmen gem. Art. 96 Abs. 3 lit. d) GemBest-VO (vorher Art. 37 Abs. 6 b) VO 1083/2006);
    2. als Verwaltungsbehörde in ETZ-Programmen (Art. 7 EVTZ-VO, Art. 21 ETZ-VO) oder als Bescheinigungsbehörde (Art. 22 ETZ-VO),
    3. als (Allein-)Begünstigter (Art. 12 Abs. 3 ETZ-VO),
    4. in GAP (Art. 93 GemBest-VO + Art. 9 ETZ-VO),
    5. in CLLD (Art. 10 ETZ-VO) - aber EVTZ kann keine LAG sein (wegen Zusammensetzung),
    6. in ITI (Art. 11 ETZ-VO),
    7. in makroregionalen Strategien (Art. 2 GemBest-VO) - sh. mehr bei Repullo2014,
    8. in Connecting Europe Facility (vgl. Art. 9 CEF-VO = VO 1316/2013),
    9. in Nachbarschaftsinstrument (ENI), IPA II (vgl. Art. 209 Abs. 1 und 212 Abs. 2 AEUV und VO 236/2014 (insb. Art. 6 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2 lit. c), Art. 9 usw.) - sh mehr bei Ksenicz2014 und Pucher2015,
    10. außerhalb der Kohäsionspolitik (z.B. Life+ Nature).

2. Zuständigkeit der Mitglieder für die Wahrnehmung der Aufgaben
Weitere Voraussetzung für die Gründung eines EVTZ ist, dass die Aufgabe in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen EVTZ-Mitglieds fällt (Art. 7 Abs. 2 EVTZ-VO a.E.). Da nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 KomSelbstvG und nach Art. 2 Abs. 2 LKVerf Bbg die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft gehören, sind die EVTZ-Träger für die Wahrnehmung von diesen Aufgaben fähig.

3. Ausschluss
Unzulässig ist hingegen die Übertragung von Hoheitsbefugnissen (z. B. Polizei- oder Regelungsaufgaben) auf einen EVTZ, vgl. Erwägungsgrund 13 der EVTZ-VO. Ausgenommen sind von der Zuständigkeit des EVTZ daher folgende Bereiche:
  • polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit,
  • Gesetzgebung und
  • Außenpolitik.

B. AUSFÜHRUNG VON AUFGABEN
Der EVTZ kann die auf ihn übertragenen Aufgaben selbständig ausführen. Da ihm die Rechtspersönlichkeit zusteht, kann er zur Ausführung der Aufgaben wirksam Verträge schließen.
Die Mitglieder des EVTZ können aber auch beschließen, einem seiner Mitglieder die Durchführung der Aufgaben des Verbunds zu übertragen (Art. 7 Abs. 5 EVTZ-VO). Dafür ist aber ein einstimmiger Beschluss in der Übereinkunft und Satzung notwendig.

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