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Art. 1 EVTZ-VO

Natur des EVTZ

(1) Ein Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden "EVTZ") kann auf dem Gebiet der Union unter den Bedingungen und gemäß den Vorschriften dieser Verordnung gegründet werden.
(2) Der EVTZ hat zum Ziel, insbesondere die territoriale Zusammenarbeit, einschließlich einer oder mehrerer der grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Ausrichtungen der Zusammenarbeit, zwischen seinen Mitgliedern nach Artikel 3 Absatz 1 zu erleichtern und zu fördern, wobei sein Zweck darin besteht, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu stärken.
(3) Der EVTZ besitzt Rechtspersönlichkeit.
(4) Der EVTZ verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die im innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats juristischen Personen zuerkannt wird. Insbesondere kann er bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und Personal einstellen sowie vor Gericht auftreten.
(5) Der Sitz eines EVTZ befindet sich in einem Mitgliedstaat, dessen Recht mindestens eines der Mitglieder unterliegt.


Definition wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt, Studzieniecki2015, S. 17 (Verweis auf Wozniak 2007)



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